Statuen des Quatiervereins Höngg
Die Bestimmungen der Statuten gelten für weibliche und männliche Personen, unabhängig davon, ob weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.
I. Rechtsform und Ziel
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Quartierverein Höngg" besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich-Höngg.
Art. 2 Zweck
Ziel des Quartiervereins Höngg ist:
a) Wahrung der allg. Interessen des Quartiers gegenüber Behörden und Privaten.
b) Unterstützung von Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Quartier- und Gemeinschaftsgeistes.
c) Anregung/Förderung sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Quartier.
II. Mitglieder
Art. 3 Mitglieder können werden
a) Natürliche Personen als Einzelmitglieder.
b) Juristische Personen, Vereine, Gemeinschaften als Kollektivmitglieder.
c) Ehrenmitglieder. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Mitgliederbeiträge
a) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, welcher durch die Generalversammlung bestimmt wird. Eine Änderung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
b) Vorstandsmitglieder, Revisoren und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
c) Über die Befreiung weiterer Mitglieder von der Beitragspflicht (Freimitglied)
entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt durch schriftl. Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.
b) Tod, sofern die Mitgliedschaft nicht auf einen Familienangehörigen übertragen wird.
c) Ausschluss durch den Vorstand bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins oder anderen wichtigen Gründen.
d) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach vorangegangener Mahnung.
III. Organisation
Art. 6 Die Organe des Vereins sind
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kommissionen
d) Kontrollstelle
Art. 7 Die Generalversammlung
7.1 Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich im ersten Halbjahr stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen: vom Vorstand nach Notwendigkeit, oder wenn sie von mind. 100 oder 1/5 der Mitglieder (Art. 64 Abs. 3 ZGB) oder von der Kontrollstelle, verlangt wird. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich oder durch Publikation in der Quartierpresse. Sie hat mind. 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
7.2 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen
a) Festsetzung und Abänderung der Statuten
b) Wahl des Präsidiums, des Rechnungsführers und Bestätigung der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Kontrollstelle
d) Ernennungen und Ehrungen
e) Abberufung der von ihr gewählten Organe
f) Abnahme der Jahresrechnung und des Voranschlages
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Festsetzung der Entschädigungen des Vorstandes
i) Entscheid über die Auflösung des Vereins.
7.3 Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer der Generalversammlung. Alle anderen Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Kollektivmitglieder haben nur eine Stimme.
Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich, auf Ende des Geschäftsjahres (31. März) einzureichen.
Art. 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Rechnungsführer und mind. vier weiteren Mitgliedern. Das Präsidium und der Rechnungsführer werden von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
8.2 In die Kompetenz und Aufgaben des Vorstandes fallen:
a) Führung der Vereinsgeschäfte
b) Vertretung des Vereins nach aussen
c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
d) Entgegennahme und Behandlung von Anträgen
e) Einberufung von Versammlungen und Sitzungen
f) Organisation und Durchführen von Veranstaltungen
g) Abnahme der Rechnungen der Kommissionen
h) Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
i) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
8.3 Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte führt ein Mitglied des Präsidiums mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Bedarf kann einzelnen Vorstandmitgliedern durch Vorstandsbeschluss Einzelunterschrift für ihre spez. Aufgaben übertragen werden.
8.4 Der Vorstand hat Ausgabenkompetenz ausserhalb des Voranschlags bis CHF 5000.-- pro Vereinsgeschäft.
Art. 9 Die Kommissionen
9.1 Die Generalversammlung oder der Vorstand können für spez. Gebiete oder Aufgaben Kommissionen bestellen und /oder auflösen.
9.2 Auf Anordnung des Vorstandes führen die Kommissionen eigene Rechnungen.
Art. 10 Die Kontrollstelle
10.1 Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnungen zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht mit Antrag zuhanden der Generalversammlung zu erstellen.
10.2 Die Jahresrechnung des Vereins und der Kommissionen sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung der Kontrollstelle vorzulegen.
10.3 Den Mitgliedern der Kontrollstelle steht das Recht zu, jederzeit in die Rechnungsführung des Vereins und der Kommissionen Einblick zu nehmen.
IV. Allgemeines
Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr und somit die Periode für Jahresbericht und Jahresrechnung dauert vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Art. 12 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Bisherige Mandatsinhaber sind wieder wählbar.
Art. 14 Auflösung und Liquidation
Bei der Auflösung des Quartiervereins wird das Vermögen für 5 Jahre auf einem Sperrkonto bei der Züricher Kantonalbank angelegt. Wird in dieser Zeit kein neuer Quartierverein gemäss Art. 2 gegründet, so ist dieses Vermögen im Interesse der Bewohner von Zürich-Höngg zu verwenden.
V. Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 27. Mai 2002 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 17. Mai 1976 mit Anpassungen durch Beschluss der Generalversammlung vom 6.6.2011.